Rechtsprechung
BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Antrag eines 9-jährigen Klägers auf Änderung seines Familiennamens in den Namen seiner Pflegeeltern und Änderung seines Vornamens - Bloße "Förderlichkeit" des Namenswechsels als anspruchsbegründende Voraussetzung der Änderung des Familiennamens - Notwendigkeit von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 13.09.1985 - 6 VG A 198/84
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.08.1986 - 7 A 48/85
- BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86
Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige …
Auszug aus BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86
Zur Änderung der Namen zweier weiterer Pflegekinder ist der Beklagte in der durch Senatsurteil vom 24. April 1987 entschiedenen Verwaltungsstreitsache BVerwG 7 C 120.86 verpflichtet worden.Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten zur beantragten Namensänderung verpflichtet und dies mit den gleichen Erwägungen begründet, mit denen es in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 7 C 120.86 den Beklagten zur Namensänderung verpflichtet hat.
Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 24. April 1987 - BVerwG 7 C 120.86 - Bezug genommen; an diesem Verfahren sind der Beklagte und die den Kläger gesetzlich vertretende Beigeladene gleichfalls beteiligt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hat die Umbenennung der Kläger in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 7 C 120.86 und die bereits früher getroffene Änderung des Namens eines weiteren Pflegekindes der Beigeladenen Auswirkungen auf die namensrechtliche Beurteilung der Verhältnisse des Klägers.
- BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82
Stiefkinder - Änderung des Familiennamens - Wichtiger Grund - Interessenabwägung …
Auszug aus BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86
Wie in den Stiefkinderfällen, in denen die Namensverschiedenheit gegenüber Halbgeschwistern aus der neuen Ehe des sorgeberechtigten Teils ein das Namensänderungsbegehren stützender Umstand ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 <NJW 1983, 1867 = STAZ 1983, 251 = FamRZ 1983, 809>; ferner Senatsurteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 56.83 -), erscheint schon angesichts des Umstands, daß künftig drei der vier anderen Pflegegeschwister den Familiennamen der Beigeladenen tragen werden, eine Namensänderung als förderlich für das Wohl des Klägers. - BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83
Wirksamkeit einer Namensänderung
Auszug aus BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86
Wie in den Stiefkinderfällen, in denen die Namensverschiedenheit gegenüber Halbgeschwistern aus der neuen Ehe des sorgeberechtigten Teils ein das Namensänderungsbegehren stützender Umstand ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 <NJW 1983, 1867 = STAZ 1983, 251 = FamRZ 1983, 809>; ferner Senatsurteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 56.83 -), erscheint schon angesichts des Umstands, daß künftig drei der vier anderen Pflegegeschwister den Familiennamen der Beigeladenen tragen werden, eine Namensänderung als förderlich für das Wohl des Klägers.
- BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86
Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige …
Zur Änderung des Vor- und Familiennamens eines weiteren Kindes ist der Beklagte in der durch Senatsurteil vom 24. April 1987 entschiedenen Parallelstreitsache BVerwG 7 C 121.86 verpflichtet worden.