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   BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86   

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https://dejure.org/1987,9025
BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86 (https://dejure.org/1987,9025)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1987 - 7 C 121.86 (https://dejure.org/1987,9025)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1987 - 7 C 121.86 (https://dejure.org/1987,9025)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Antrag eines 9-jährigen Klägers auf Änderung seines Familiennamens in den Namen seiner Pflegeeltern und Änderung seines Vornamens - Bloße "Förderlichkeit" des Namenswechsels als anspruchsbegründende Voraussetzung der Änderung des Familiennamens - Notwendigkeit von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86
    Zur Änderung der Namen zweier weiterer Pflegekinder ist der Beklagte in der durch Senatsurteil vom 24. April 1987 entschiedenen Verwaltungsstreitsache BVerwG 7 C 120.86 verpflichtet worden.

    Das Oberverwaltungsgericht hat den Beklagten zur beantragten Namensänderung verpflichtet und dies mit den gleichen Erwägungen begründet, mit denen es in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 7 C 120.86 den Beklagten zur Namensänderung verpflichtet hat.

    Zur näheren Begründung wird auf das Senatsurteil vom 24. April 1987 - BVerwG 7 C 120.86 - Bezug genommen; an diesem Verfahren sind der Beklagte und die den Kläger gesetzlich vertretende Beigeladene gleichfalls beteiligt.

    Entgegen der Rechtsauffassung der Revision hat die Umbenennung der Kläger in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 7 C 120.86 und die bereits früher getroffene Änderung des Namens eines weiteren Pflegekindes der Beigeladenen Auswirkungen auf die namensrechtliche Beurteilung der Verhältnisse des Klägers.

  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82

    Stiefkinder - Änderung des Familiennamens - Wichtiger Grund - Interessenabwägung

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86
    Wie in den Stiefkinderfällen, in denen die Namensverschiedenheit gegenüber Halbgeschwistern aus der neuen Ehe des sorgeberechtigten Teils ein das Namensänderungsbegehren stützender Umstand ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 <NJW 1983, 1867 = STAZ 1983, 251 = FamRZ 1983, 809>; ferner Senatsurteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 56.83 -), erscheint schon angesichts des Umstands, daß künftig drei der vier anderen Pflegegeschwister den Familiennamen der Beigeladenen tragen werden, eine Namensänderung als förderlich für das Wohl des Klägers.
  • BVerwG, 03.02.1984 - 7 C 56.83

    Wirksamkeit einer Namensänderung

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 121.86
    Wie in den Stiefkinderfällen, in denen die Namensverschiedenheit gegenüber Halbgeschwistern aus der neuen Ehe des sorgeberechtigten Teils ein das Namensänderungsbegehren stützender Umstand ist (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1983 - BVerwG 7 C 93.82 <NJW 1983, 1867 = STAZ 1983, 251 = FamRZ 1983, 809>; ferner Senatsurteil vom 3. Februar 1984 - BVerwG 7 C 56.83 -), erscheint schon angesichts des Umstands, daß künftig drei der vier anderen Pflegegeschwister den Familiennamen der Beigeladenen tragen werden, eine Namensänderung als förderlich für das Wohl des Klägers.
  • BVerwG, 24.04.1987 - 7 C 120.86

    Namensänderung - Pflegekind - Schwerwiegender Grund - Eigenmächtige

    Zur Änderung des Vor- und Familiennamens eines weiteren Kindes ist der Beklagte in der durch Senatsurteil vom 24. April 1987 entschiedenen Parallelstreitsache BVerwG 7 C 121.86 verpflichtet worden.
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